Zugang zum Recht: Grundlagen und Hintergrund

Der Zugang zum Recht ist ein menschenrechtliches Gebot und Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben. Seine Umsetzung aber ist nicht einfach. Welchen rechtlichen und gesellschaftlichen Hintergrund hat der Anspruch auf Rechtszugang?


Der Zugang zum Recht (engl. Access to Justice) bildet das Fundament der Verwirklichung von Grund- und Menschenrechten. In Artikel 8 der 1948 von der UNO verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) heißt es: „Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.“[1] Art. 10 AEMR bestimmt, dass jeder Mensch „in voller Gleichheit Anspruch auf ein faires und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht zur Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie aller gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anschuldigungen“ hat.

Auch in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) und dem Grundgesetz (GG) ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert. So eröffnet Art. 19 Absatz 4 GG den Rechtsweg gegen die Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt; Art. 101 Absatz 1 gewährt den Anspruch auf einen gesetzlichen Richter und Art. 103 Absatz 1 den Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

Diese sogenannten Justizgrundrechte untermauern zwei Grundpfeiler des Zugangs zum Recht: den Zugang zur Justiz und zu einem fairen Verfahren.


Gewährleistung des Zugangs zum Recht allein reicht nicht aus

Es wird also deutlich: Der Zugang zum Recht wird über eine Reihe von Menschenrechten vermittelt, von denen einige in Menschenrechtskatalogen kodifiziert wurden. Soweit die guten Nachrichten. Im rechtssoziologischen Diskurs wird allerdings die Notwendigkeit betont, bei der Gewährleistung des Zugangs zum Recht – über die formelle Befassung der Gerichte hinaus – auch die reale Zugänglichkeit zu Rechtsinstanzen mitzudenken[2].

 

Schwierig wird es zum Beispiel beim realen Zugang zum Recht durch anwaltliche Vertretung und Beratung. Ein Anrecht auf staatliche Unterstützung beim Heranziehen von Rechtsbeistand gilt noch nicht als völkerrechtliche Norm, die in allen Rechtsordnungen anerkannt wird. Dass die Bedeutung eines Rechtsbeistands aber nicht zu unterschätzen ist, belegen die Berichte der OECD zu Legal Needs Surveys und Access to Justice[3]: Darin werden Qualität und Angemessenheit des Rechtsbeistandes als Indikator für den Zugang zum Recht aufgeführt. Einige Nationalstaaten bemühen sich deshalb um einen gleichen Zugang zu anwaltlicher Vertretung und Beratung durch finanzielle Instrumente. In Deutschland sind das etwa die Prozess- und Beratungskostenhilfe.

 

Darüber hinaus sehen sich bedürftige Personengruppen vielschichtigen alltäglichen, strukturellen und institutionellen Barrieren gegenüber, die der tatsächlichen Inanspruchnahme von Recht im Wege stehen. Mit Blick auf diese unterschiedlichen Barrieren ist die reale Zugänglichkeit zum Recht nicht nur eine Frage der Finanzierung des Rechtsbeistands, sondern sie bedarf auch alternativer Unterstützungsstrukturen. Die Förderung des tatsächlichen Rechtszugangs in Deutschland lässt sich daher als das größere Handlungsfeld der CMS Stiftung formulieren.

[1] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte [AEMR]. Generalversammlung der Vereinten Nationen, 10. Dezember 1948, Resolution 217 A (III), Art. 8.

[2] Vgl. Wrase, M. et al. (2021). Gleicher Zugang zum Recht. (Menschen-) Rechtlicher Anspruch und Wirklichkeit. Aus Politik und Zeitgeschichte 71.37: 48-54.

[3] OECD/Open Society Foundations (2019). Legal Needs Surveys and Access to Justice. OECD Publishing, Paris. https://doi.org/10.1787/g2g9a36c-en